Satzung des Wind-Surfing-Verein Berlin e.V.
SATZUNG Fassung vom 17.06.2022
Präambel
Im Rahmen der Satzung regelt der WSeV-Berlin seine Angelegenheiten mit Festlegungen in der Vereinsordnung und in Vereinsprotokollen.
Die jeweils neuste Fassung wird am Vereinssitz durch Auslage veröffentlicht.
Die jeweils neuste Fassung wird am Vereinssitz durch Auslage veröffentlicht.
§ 1 Name und Sitz
Der Wind-Surfing-Verein Berlin (WSeV-Berlin) wurde am 18. August 1972 gegründet.
Am 7. Februar 1973 wurde der WSeV-Berlin in das Vereinsregister Berlin Charlottenburg unter der Nr. 4596 NZ eingetragen. Sitz des Vereins ist Berlin.
Das Vereinsschiff WINDANNA ist das Domizil und liegt an der Havel neben der Insel Schwanenwerder, am Wannseebadweg 46, 14129 Berlin.
Am 7. Februar 1973 wurde der WSeV-Berlin in das Vereinsregister Berlin Charlottenburg unter der Nr. 4596 NZ eingetragen. Sitz des Vereins ist Berlin.
Das Vereinsschiff WINDANNA ist das Domizil und liegt an der Havel neben der Insel Schwanenwerder, am Wannseebadweg 46, 14129 Berlin.
§ 2 Zweck
(1) Der WSeV-Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Sportarten Windsurfing, Segelsport und vergleichbaren Wassersportarten,
b) die Förderung der körperlichen Ertüchtigung aller Altersgruppen und Fähigkeitsstufen.
Ziel ist es, den Wassersport einer breiten Allgemeinheit zugänglich zu machen, besonders durch die Sportart „Windsurfing“. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.
(2) Der WSeV-Berlin unterstützt seine Mitglieder körperlich bei der Erhaltung von Fitness und Gesundheit und fördert die gegenseitige Achtung, Humanität und Kameradschaftlichkeit.
(3) Der WSeV-Berlin räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz politischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
Der WSeV-Berlin verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
(4) Die Sportler des WSeV-Berlins treten ausdrücklich für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennen das Anti-Doping-Regelwerk der Nationalen und Internationalen Anti-Doping-Agenturen NADA und WADA an.
(5) Zum Erreichen der Vereinszwecke übernimmt der WSeV-Berlin folgende Aufgaben:
a) Durchführung eines regelmäßigen Übungsbetriebes für alle Alters- und Personengruppen
b) Wettkämpfe
c) Teilnahme an auswärtigen Sportveranstaltungen
d) Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen
e) Veröffentlichungen in der Presse
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Organe des Vereins (§ 4) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Sportarten Windsurfing, Segelsport und vergleichbaren Wassersportarten,
b) die Förderung der körperlichen Ertüchtigung aller Altersgruppen und Fähigkeitsstufen.
Ziel ist es, den Wassersport einer breiten Allgemeinheit zugänglich zu machen, besonders durch die Sportart „Windsurfing“. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.
(2) Der WSeV-Berlin unterstützt seine Mitglieder körperlich bei der Erhaltung von Fitness und Gesundheit und fördert die gegenseitige Achtung, Humanität und Kameradschaftlichkeit.
(3) Der WSeV-Berlin räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz politischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
Der WSeV-Berlin verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
(4) Die Sportler des WSeV-Berlins treten ausdrücklich für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennen das Anti-Doping-Regelwerk der Nationalen und Internationalen Anti-Doping-Agenturen NADA und WADA an.
(5) Zum Erreichen der Vereinszwecke übernimmt der WSeV-Berlin folgende Aufgaben:
a) Durchführung eines regelmäßigen Übungsbetriebes für alle Alters- und Personengruppen
b) Wettkämpfe
c) Teilnahme an auswärtigen Sportveranstaltungen
d) Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen
e) Veröffentlichungen in der Presse
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Organe des Vereins (§ 4) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vereinsvorstand / der erweiterte Vorstand (§ 5-7)
b) die Mitgliederversammlung (§ 8) und
c) die Jahreshauptversammlung (§ 9)
(2) Über jede Versammlung nach dieser Satzung ist ein Protokoll anzufertigen, das mit dem erweiterten Vorstand abzustimmen ist. Der Protokollführer wird vom Vereinsvorstand bestimmt.
Die Protokolle können zum Zweck der Vereinschronik im Vereinsarchiv gespeichert werden.
a) der Vereinsvorstand / der erweiterte Vorstand (§ 5-7)
b) die Mitgliederversammlung (§ 8) und
c) die Jahreshauptversammlung (§ 9)
(2) Über jede Versammlung nach dieser Satzung ist ein Protokoll anzufertigen, das mit dem erweiterten Vorstand abzustimmen ist. Der Protokollführer wird vom Vereinsvorstand bestimmt.
Die Protokolle können zum Zweck der Vereinschronik im Vereinsarchiv gespeichert werden.
§ 5 Vereinsvorstand, Geschäftsführung
(1) Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart bilden den Vereinsvorstand. Gewöhnlich vertritt jedes Vereinsvorstandsmitglied den Verein allein, gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins, führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Jahreshauptversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten.
Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen alleinige Quittung in Empfang und leistet Zahlungen für Vereinszwecke.
(3) Besondere Vertreter, wie z.B. Sport-, Jugendwart, Gerätewart und Ausschussvorsitzende werden durch die Mitglieder gewählt. Sie besitzen Vertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte, die der ihnen zugewiesene Geschäftsbereich gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).
(4) Die Mitglieder des Vereinsvorstandes und die besonderen Vertreter werden bei jeder 2. Jahreshauptversammlung neu gewählt, um überlappende Wahlperioden zu erreichen.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
Eine Ausnahme bilden die Jugendsprecher. Diese können bereits mit Vollendung des 14. Lebensjahres gewählt werden.
Bestellung des erweiterten Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung und ist widerruflich;
insbesondere wenn grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung vorliegen.
(5) Der Vereinsvorstand beruft die Mitglieder- und Jahreshauptversammlung ein und legt die Tagesordnung fest.
(6) Ein Vereinsvorstandsmitglied leitet die Versammlung, wobei die Leitung in der Regel dem 1. Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung dem 2. Vorsitzenden obliegt.
Sollte die Versammlung nicht von einem Vereinsvorstandsmitglied geleitet werden können, wird ein Versammlungsleiter durch die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt.
Für die Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes gelten die §§ 28, 32 und 34 BGB.
(2) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins, führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Jahreshauptversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten.
Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen alleinige Quittung in Empfang und leistet Zahlungen für Vereinszwecke.
(3) Besondere Vertreter, wie z.B. Sport-, Jugendwart, Gerätewart und Ausschussvorsitzende werden durch die Mitglieder gewählt. Sie besitzen Vertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte, die der ihnen zugewiesene Geschäftsbereich gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).
(4) Die Mitglieder des Vereinsvorstandes und die besonderen Vertreter werden bei jeder 2. Jahreshauptversammlung neu gewählt, um überlappende Wahlperioden zu erreichen.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
Eine Ausnahme bilden die Jugendsprecher. Diese können bereits mit Vollendung des 14. Lebensjahres gewählt werden.
Bestellung des erweiterten Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung und ist widerruflich;
insbesondere wenn grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung vorliegen.
(5) Der Vereinsvorstand beruft die Mitglieder- und Jahreshauptversammlung ein und legt die Tagesordnung fest.
(6) Ein Vereinsvorstandsmitglied leitet die Versammlung, wobei die Leitung in der Regel dem 1. Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung dem 2. Vorsitzenden obliegt.
Sollte die Versammlung nicht von einem Vereinsvorstandsmitglied geleitet werden können, wird ein Versammlungsleiter durch die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt.
Für die Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes gelten die §§ 28, 32 und 34 BGB.
§ 6 Befugnisse des erweiterten Vorstandes
(1) Aus dem Vereinsvorstand, den besonderen Vertretern und den Jugendsprechern setzt sich der erweiterte Vorstand zusammen.
(2) Die Jugendsprecher werden durch die jugendlichen Mitglieder gewählt und durch die Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung als Mitglied des erweiterten Vorstandes bestätigt.
(3) Der erweiterte Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, wobei die Sitzungen von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden einberufen werden.
In der Regel soll eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vereinsvorstandes anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.
In besonderen Fällen können Vorstandsbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren, per Telefonkonferenz oder via digitaler Medien (z.B. Email, Videokonferenz, u. a.) getroffen werden.
Auch hier gilt der oben genannter Mehrheitsentscheid, bzw. die Stimme des 1. oder 2. Vorsitzenden bei Stimmengleichheit.
Alle Beschlüsse sind zu protokollieren, mit dem erweiterten Vorstand abzustimmen und auf der WINDANNA zu veröffentlichen.
Im Übrigen finden auf die Geschäftsführung des Vereinsvorstandes die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 - 670 BGB entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des erweiterten Vorstandes für ihre Tätigkeit keine Entschädigung oder Vergütung erhalten.
(4) Sollten neben dem erweiterten Vorstand Personen mit Geschäftsführungs- oder Verwaltungsaufgaben betraut werden, so dürfen diese Personen nicht durch Ausgaben, die dem Zweck des WSeV-Berlins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(5) Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes während der Amtszeit ist innerhalb von 3 Monaten auf einer Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung die Nachwahl vorzunehmen.
Das ausscheidende Vorstandsmitglied ist im Falle des Vorliegens der notwendigen Voraussetzungen zu entlasten.
(2) Die Jugendsprecher werden durch die jugendlichen Mitglieder gewählt und durch die Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung als Mitglied des erweiterten Vorstandes bestätigt.
(3) Der erweiterte Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, wobei die Sitzungen von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden einberufen werden.
In der Regel soll eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vereinsvorstandes anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.
In besonderen Fällen können Vorstandsbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren, per Telefonkonferenz oder via digitaler Medien (z.B. Email, Videokonferenz, u. a.) getroffen werden.
Auch hier gilt der oben genannter Mehrheitsentscheid, bzw. die Stimme des 1. oder 2. Vorsitzenden bei Stimmengleichheit.
Alle Beschlüsse sind zu protokollieren, mit dem erweiterten Vorstand abzustimmen und auf der WINDANNA zu veröffentlichen.
Im Übrigen finden auf die Geschäftsführung des Vereinsvorstandes die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 - 670 BGB entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des erweiterten Vorstandes für ihre Tätigkeit keine Entschädigung oder Vergütung erhalten.
(4) Sollten neben dem erweiterten Vorstand Personen mit Geschäftsführungs- oder Verwaltungsaufgaben betraut werden, so dürfen diese Personen nicht durch Ausgaben, die dem Zweck des WSeV-Berlins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(5) Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes während der Amtszeit ist innerhalb von 3 Monaten auf einer Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung die Nachwahl vorzunehmen.
Das ausscheidende Vorstandsmitglied ist im Falle des Vorliegens der notwendigen Voraussetzungen zu entlasten.
§ 7 Ausschüsse und ihre Vorstände
(1) Für besondere Aufgaben, wie z.B. Regatta-Organisation, können Ausschüsse gebildet werden. Diese sind dem Vorstand mitzuteilen.
(2) Beschlüsse der Ausschüsse dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen und bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
(2) Beschlüsse der Ausschüsse dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen und bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung fordern, ist einem Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen stattzugeben (§ 37 BGB).
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vereinsvorstand mit einer Frist von vier Wochen.
Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.
Mitglieder, die eine Email-Adresse in der Geschäftsstelle hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post, wenn sie dem nicht zuvor widersprechen.
(3) Die Tagesordnung wird vom Vereinsvorstand festgelegt und bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied schriftlich beim Vereinsvorstand eine Ergänzung oder Erweiterung der Tagesordnung beantragen.
Über den Antrag entscheidet der erweiterte Vorstand.
Über Anträge, die vom erweiterten Vorstand nicht angenommen werden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Mitglieder gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10%der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(5) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung fordern, ist einem Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen stattzugeben (§ 37 BGB).
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vereinsvorstand mit einer Frist von vier Wochen.
Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.
Mitglieder, die eine Email-Adresse in der Geschäftsstelle hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post, wenn sie dem nicht zuvor widersprechen.
(3) Die Tagesordnung wird vom Vereinsvorstand festgelegt und bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied schriftlich beim Vereinsvorstand eine Ergänzung oder Erweiterung der Tagesordnung beantragen.
Über den Antrag entscheidet der erweiterte Vorstand.
Über Anträge, die vom erweiterten Vorstand nicht angenommen werden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Mitglieder gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10%der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(5) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 9 Die Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung tritt jährlich möglichst im ersten Quartal zusammen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Ohne besonderen Antrag sind auf der Jahreshauptversammlung zu behandeln:
a) Jahresberichte des erweiterten Vorstandes und der Ausschüsse
b) Kassen- und Revisionsbereich
c) Entlastung des alten erweiterten Vorstandes
d) Neuwahlen des erweiterten Vorstandes, der Kassenprüfer und der Ausschüsse.
(3) Abstimmungen sind mündlich, bei Beschluss einer Mitgliederversammlung geheim mit Stimmzettel durchzuführen.
(4) Im Übrigen gelten die in § 8 getroffenen Regelungen.
(2) Ohne besonderen Antrag sind auf der Jahreshauptversammlung zu behandeln:
a) Jahresberichte des erweiterten Vorstandes und der Ausschüsse
b) Kassen- und Revisionsbereich
c) Entlastung des alten erweiterten Vorstandes
d) Neuwahlen des erweiterten Vorstandes, der Kassenprüfer und der Ausschüsse.
(3) Abstimmungen sind mündlich, bei Beschluss einer Mitgliederversammlung geheim mit Stimmzettel durchzuführen.
(4) Im Übrigen gelten die in § 8 getroffenen Regelungen.
§ 10 Vereinsjugend
(1) Die Vereinsjugend setzt sich aus den Mitgliedern des WSeV-Berlins zusammen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Die Jugendsprecher werden durch die jugendlichen Mitglieder gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt (§ 5).
(3) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
Die Verantwortung obliegt dem Jugendwart.
(4) Die Vereinsjugend gibt sich eine ihre Belange regelnde Jugendordnung.
(2) Die Jugendsprecher werden durch die jugendlichen Mitglieder gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt (§ 5).
(3) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
Die Verantwortung obliegt dem Jugendwart.
(4) Die Vereinsjugend gibt sich eine ihre Belange regelnde Jugendordnung.
§ 11 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus mindestens 7 Mitgliedern.
Es gibt
a) ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sowie
b) außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht.
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder über 16 Jahren.
Außerordentliche Mitglieder sind Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Gast- und Fördermitglieder.
Wer Mitglied eines der International Sailing Federation (ISaF) oder der International Canoe Federation (ICF) angehörenden Vereins ist, kann als Gastmitglied aufgenommen werden, wobei die Mitgliedschaft auf die Dauer von 2 Jahren beschränkt ist.
Ehrenmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden gewählt.
Das Stimmrecht ist in allen Fällen personenbezogen.
Es gibt
a) ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sowie
b) außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht.
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder über 16 Jahren.
Außerordentliche Mitglieder sind Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Gast- und Fördermitglieder.
Wer Mitglied eines der International Sailing Federation (ISaF) oder der International Canoe Federation (ICF) angehörenden Vereins ist, kann als Gastmitglied aufgenommen werden, wobei die Mitgliedschaft auf die Dauer von 2 Jahren beschränkt ist.
Ehrenmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden gewählt.
Das Stimmrecht ist in allen Fällen personenbezogen.
§ 12 Eintritt
Jede Person kann mit Abgabe des Aufnahmeantrages die Mitgliedschaft im WSeV-Berlin beantragen.
Über die Annahme des Aufnahmeantrages als Ordentliches oder Außerordentliches Mitglied im WSeV-Berlin entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Zur Beschlussfähigkeit sind fünf Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
Kommt die einfache Mehrheit nicht zustande, ist über den entsprechenden Aufnahmeantrag in der nächsten Mitgliederversammlung zu beschließen.
Über die Annahme des Aufnahmeantrages als Ordentliches oder Außerordentliches Mitglied im WSeV-Berlin entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Zur Beschlussfähigkeit sind fünf Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
Kommt die einfache Mehrheit nicht zustande, ist über den entsprechenden Aufnahmeantrag in der nächsten Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Streichung
d) Tod
(2) Der Austritt kann nur schriftlich erklärt werden.
Die Frist für den Austritt beträgt 6 Wochen zum Jahresende; das Datum des Posteingangs entscheidet.
Der Austritt zum Jahresende wird nur dann wirksam, wenn bis zum Austrittsdatum das Eigentum des Vereins (Schlüssel,Surfmaterialien etc.) vollständig zurückgegeben wird.
(3) Ein Mitglied kann in nachfolgenden Fällen durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederliste gestrichen werden.
a) wenn es trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des dritten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen.
b) Wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr dem Verein nicht mitgeteilt wurde.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.
(5) Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Vereinsmitglied beim Vereinsvorstand gestellt werden.
Antragsteller und Auszuschließender sind vor der Einladung zur Mitgliederversammlung vom Vereinsvorstand zur mündlichen Anhörung durch den erweiterten Vorstand vorzuladen.
(6) Der erweiterte Vorstand gibt zum Ausschlussantrag der Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung eine mehrheitliche Empfehlung unter Angabe des Grundes des Ausschlusses bekannt.
Falls der Antragsteller oder der Auszuschließende Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind, ruht seine Stimmberechtigung zu diesem Zeitpunkt. Der Auszuschließende hat vor der Abstimmung über seine Sache das Recht zur mündlichen Rechtfertigung vor der Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung.
(7) Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Zuge einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn vorher ordnungsgemäß zu diesem Tagesordnungspunkt geladen wurde.
Die Abstimmung erfolgt geheim.
(8) In besonderen Fällen schwerwiegender Verstöße, insbesondere gegen die in § 14 Abs. 2 genannten Pflichten, kann der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder ein Vereinsmitglied vom Verein ausschließen.
Dem Vereinsmitglied ist zuvor die Möglichkeit einer Anhörung einzuräumen.
(9) Im Falle des Ausschlusses bestehen keine Ansprüche auf Rückerstattung des geleisteten Jahresbeitrages.
(10) Hiervon werden die Ausschlussregelungen der § 14 und § 15 nicht berührt.
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Streichung
d) Tod
(2) Der Austritt kann nur schriftlich erklärt werden.
Die Frist für den Austritt beträgt 6 Wochen zum Jahresende; das Datum des Posteingangs entscheidet.
Der Austritt zum Jahresende wird nur dann wirksam, wenn bis zum Austrittsdatum das Eigentum des Vereins (Schlüssel,Surfmaterialien etc.) vollständig zurückgegeben wird.
(3) Ein Mitglied kann in nachfolgenden Fällen durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederliste gestrichen werden.
a) wenn es trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des dritten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen.
b) Wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr dem Verein nicht mitgeteilt wurde.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.
(5) Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Vereinsmitglied beim Vereinsvorstand gestellt werden.
Antragsteller und Auszuschließender sind vor der Einladung zur Mitgliederversammlung vom Vereinsvorstand zur mündlichen Anhörung durch den erweiterten Vorstand vorzuladen.
(6) Der erweiterte Vorstand gibt zum Ausschlussantrag der Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung eine mehrheitliche Empfehlung unter Angabe des Grundes des Ausschlusses bekannt.
Falls der Antragsteller oder der Auszuschließende Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind, ruht seine Stimmberechtigung zu diesem Zeitpunkt. Der Auszuschließende hat vor der Abstimmung über seine Sache das Recht zur mündlichen Rechtfertigung vor der Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung.
(7) Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Zuge einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn vorher ordnungsgemäß zu diesem Tagesordnungspunkt geladen wurde.
Die Abstimmung erfolgt geheim.
(8) In besonderen Fällen schwerwiegender Verstöße, insbesondere gegen die in § 14 Abs. 2 genannten Pflichten, kann der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder ein Vereinsmitglied vom Verein ausschließen.
Dem Vereinsmitglied ist zuvor die Möglichkeit einer Anhörung einzuräumen.
(9) Im Falle des Ausschlusses bestehen keine Ansprüche auf Rückerstattung des geleisteten Jahresbeitrages.
(10) Hiervon werden die Ausschlussregelungen der § 14 und § 15 nicht berührt.
§ 14 Rechte und Pflichten
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, Arbeitsleistungen für den Verein zu erbringen.
Für nicht erbrachte Arbeitsstunden wird ersatzweise ein Geldbetrag erhoben.
Den Stundenumfang sowie die Höhe des ersatzweisen Geldbetrags wird im Beitragsspiegel und durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Inhalte der Arbeiten werden durch den erweiterten Vorstand festgelegt.
Auf begründeten Antrag können Mitglieder von bestimmten Arbeiten befreit werden, müssen weniger Stunden leisten oder sind von der Zahlung des Ersatzbetrags befreit.
Über die Anträge entscheidet der erweiterte Vorstand.
(3) Der WSeV-Berlin verurteilt jegliche Form gewalttätiger Übergriffe und sexualisierter Gewalt insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen.
Diesbezügliche schwerwiegende und strafrechtlich relevante Verstöße können zum Ausschluss gemäß § 13 Abs. 8 führen.
Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, Arbeitsleistungen für den Verein zu erbringen.
Für nicht erbrachte Arbeitsstunden wird ersatzweise ein Geldbetrag erhoben.
Den Stundenumfang sowie die Höhe des ersatzweisen Geldbetrags wird im Beitragsspiegel und durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Inhalte der Arbeiten werden durch den erweiterten Vorstand festgelegt.
Auf begründeten Antrag können Mitglieder von bestimmten Arbeiten befreit werden, müssen weniger Stunden leisten oder sind von der Zahlung des Ersatzbetrags befreit.
Über die Anträge entscheidet der erweiterte Vorstand.
(3) Der WSeV-Berlin verurteilt jegliche Form gewalttätiger Übergriffe und sexualisierter Gewalt insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen.
Diesbezügliche schwerwiegende und strafrechtlich relevante Verstöße können zum Ausschluss gemäß § 13 Abs. 8 führen.
§ 15 Beiträge
(1) Die Höhe des jährlichen Beitrages und der Aufnahmegebühr ist von der Jahreshauptversammlung oder der Mitgliederversammlung für das darauf folgende Jahr zu beschließen.
Zu den Beiträgen gehören der jährliche Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühren, Sachleistungen, Arbeitsleistungen, Ersatzgeld, Sonderbeiträge und Umlagen.
Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann.
Sie dürfen insgesamt nur bis zur Höhe eines einfachen Jahresmitgliedsbeitrages pro Jahr erhoben werden.
Die Beiträge sind ohne Aufforderung zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu zahlen.
Bei unbegründeter Weigerung, den Beitragsverpflichtungen nachzukommen, erfolgt der Ausschluss aus dem Verein nach Maßgabe der Regelungen des § 13 (3).
Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
Zu den Beiträgen gehören der jährliche Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühren, Sachleistungen, Arbeitsleistungen, Ersatzgeld, Sonderbeiträge und Umlagen.
Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann.
Sie dürfen insgesamt nur bis zur Höhe eines einfachen Jahresmitgliedsbeitrages pro Jahr erhoben werden.
Die Beiträge sind ohne Aufforderung zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu zahlen.
Bei unbegründeter Weigerung, den Beitragsverpflichtungen nachzukommen, erfolgt der Ausschluss aus dem Verein nach Maßgabe der Regelungen des § 13 (3).
Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der Anwesenden erfolgen.
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. und der 2. Vorstandsvorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird.
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. und der 2. Vorstandsvorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird.
§ 17 Haftung
Es gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen, insbesondere die §§ 31 ff BGB.
§ 18 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der jeweils gültigen Fassung personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, gespeichert und verarbeitet.
Die weiteren Einzelheiten regelt die Datenschutzordnung des WSeV Berlin in der jeweils gültigen Fassung.
Zum Zwecke der Vereinschronik können im Vereinsarchiv verschiedene Kategorien personenbezogener Daten gespeichert werden.
Der Speicherung liegt ein berechtigtes Interesse des Vereins an der zeitgeschichtlichen Dokumentation der Vereinsentwicklung zugrunde.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vereinsvorstand einen Datenschutzbeauftragten.
Die weiteren Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus den Regelungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutzordnung des WSeV Berlin in der jeweils gültigen Fassung.
Die weiteren Einzelheiten regelt die Datenschutzordnung des WSeV Berlin in der jeweils gültigen Fassung.
Zum Zwecke der Vereinschronik können im Vereinsarchiv verschiedene Kategorien personenbezogener Daten gespeichert werden.
Der Speicherung liegt ein berechtigtes Interesse des Vereins an der zeitgeschichtlichen Dokumentation der Vereinsentwicklung zugrunde.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vereinsvorstand einen Datenschutzbeauftragten.
Die weiteren Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus den Regelungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutzordnung des WSeV Berlin in der jeweils gültigen Fassung.
§ 19 Salvatorische Klausel
Werden einer oder mehrere Paragraphen dieser Satzung geändert oder ungültig, so hat das keinen Einfluss auf die Gesamtgültigkeit.
Soweit keine Sonderregelungen vorgesehen sind, finden entsprechende Regelungen gültiger deutscher Gesetze Anwendung.
Soweit keine Sonderregelungen vorgesehen sind, finden entsprechende Regelungen gültiger deutscher Gesetze Anwendung.
§ 20 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 17.06.2022 von der Mitgliederversammlung des WSeV Berlin verabschiedet worden.
Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Der Vorstand,
vertreten durch den 1. Vorsitzenden
Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Der Vorstand,
vertreten durch den 1. Vorsitzenden